Wenn das Gericht. Von welchem Gerichte hier die Rede ist, wird am Schlusse des Abschnitts (M. 5) gelehrt.
entschieden hat. Nur wenn es die Entscheidung als Norm für die Praxis gegeben mit den Worten: מותרין אתם לעשות, ihr dürfet so handeln.
Eines von allen in der Tora vorgeschriebenen Geboten. Dessen vorsätzliche Übertretung mit Ausrottung (ברת) bestraft wird.
und ein Einzelner geht hin und handelt aus Versehen nach ihrem Ausspruch. Er meint, das Gericht habe es mit Recht erlaubt. — Dagegen gilt folgende Bestimmung nicht, wenn sein Versehen nicht durch den Ausspruch des Gerichtes veranlasst ist; z. B. wenn das Gericht Unschlitt (חלב) erlaubt hat, und Jemand aß solches, indem bei ihm gesetzlich erlaubtes Fett (שומן) irrtümlich mit חלב vertauscht wurde.
mögen sie. Die Richter.
selbst so gehandelt haben und er mit ihnen. Zu gleicher Zeit.
so ist er. Der Einzelne.
frei. Vom Sündopfer. Ob in diesem Falle das Gericht schuldig ist, ein Opfer zu bringen, ist zweifelhaft, vgl. Asulaï שער יוסף zu 2 b.
weil er von dem Gerichte abhängig war. Nach dem Talmud ist dies nur die Ansicht des R. Jehuda; dagegen sind die Weisen der Ansicht, dass ein Einzelner selbst dann schuldig ist, ein Sündopfer zu bringen, wenn er der Entscheidung des Gerichtes gefolgt ist. Die Entscheidung des Gerichtes (und zwar des Obergerichtes) ist in Bezug auf das Opfer nur dann von Einfluss, wenn die Majorität der Nation dadurch sich vergangen hat, und zwar entweder die Majorität der in Palästina anwesenden jüdischen Bevölkerung (Talm. 3 a), wenn diese auch nur die Majorität eines einzigen Stammes ist, oder die Majorität der Stämme (wobei Ephraïm und Menascheh nur als Ein Stamm gelten), wenn diese auch nur eine Minderzahl der Bevölkerung umfasst, (5 af). Für einen solchen Fall ist das Opfer in Lev. 4, 13 ff. vorgeschrieben, worüber Näheres weiter M. 5.
geht hin und handelt nach ihrem Ausspruch. Indem er irrtümlich meint, man müsse auch dann dem Ausspruche der Weisen gehorchen, wenn diese irrtümlich falsch entschieden haben. — Im Sifre zu Deut. 17, 11 (cit. von Raschi das.), wird in der Tat gelehrt, man müsse dem Obergerichte auch dann gehorchen, wenn dieses in seiner Entscheidung gefehlt hätte. Über den Widerspruch zwischen diesem Sifre und unserer M. vgl. Asulaï zu 2b und meine Abhandl.: „Der oberste Gerichtshof“ S. 9 ff.
mögen sie. Die Richter.
selbst so gehandelt haben und er mit ihnen. Zu gleicher Zeit.
so ist er schuldig. Ein Sündopfer.
weil er nicht vom Gerichte abhängig war. D. h. da er die Entscheidung des Gerichtes nicht für richtig gehalten hatte.
Wer nach eigener Einsicht handelt. Darunter ist auch derjenige verstanden, der sonst die Autorität des Gerichtes nicht zu beachten pflegt (מבעט בהוראה) und demnach nur, seiner eigenen Einsicht folgend, die Sünde begangen hat.